Dieser Fonds, den die Finanzagentur verwalten wird, soll der Stabilisierung von Unternehmen durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch eine Stärkung der Kapitalbasis dienen. Wobei ein gefährdetes Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt haben sollte. Zudem sollen die Unternehmen in den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020
- eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro und
- einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro ausgewiesen sowie
- durchschnittlich mehr als 249 Arbeitnehmer beschäftigt haben.
Es ist ausreichend, dass zwei dieser drei Kriterien erfüllt sind. Unternehmen des Finanzsektors und Kreditinstitute sind von diesen Maßnahmen ausgeschlossen.
Dem WSF stehen derzeit zwei – bis zum 31. Dezember 2021 befristete – Stabilisierungsmaßnahmen zur Verfügung:
(1) Der WSF darf Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen, dabei gilt eine zeitliche Befristung von 60 Monaten.
(2) Der WSF kann sich „an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen″. Hierbei stehen nachrangige Schuldtitel, Hybridanleihen, Genussrechte, stille Beteiligungen, Wandelanleihen und Unternehmensanteile im Fokus. Die Rekapitalisierung soll zu einer angemessenen Gegenleistung erfolgen. Das Volumen dieser Rekapitalisierung beläuft sich auf 100 Milliarden Euro.
Diese Stabilisierungsmaßnahmen sind als ultima ratio gedacht. Das bedeutet, dass Unternehmen sie nur erhalten, wenn keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Zudem muss durch die Stabilisierungsmaßnahme eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Corona-Pandemie bestehen.
Ansprechpartner für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Entscheidung über die konkrete Gewährung trifft das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zu den Ermessenskriterien zählen unter anderem
- die Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands,
- die Dringlichkeit, die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb sowie
- Effektivität und Effizienz.
Um diese Stabilisierungsmaßnahmen zu erhalten, müssen Unternehmen gut geführt werden. Das Gesetz spricht hier von einer „soliden und umsichtigen Geschäftspolitik″. Insbesondere sollen die begünstigten Unternehmen zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen (was durch Auflagen abgesichert werden kann). Des Weiteren kann eine Rechtsverordnung zusätzliche Anforderungen verlangen, angefangen von Zweckbestimmungen für die aufgenommenen Mittel über die Vergütung der Unternehmensorgane und Ausschüttung von Dividenden bis hin zu Restrukturierungsauflagen.
Der WSF soll zur Stabilisierung der Realwirtschaft Unternehmen finanziell über Garantien, Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente unterstützen. Im unternehmenspolitischen Fokus steht die notwendige Absicherung von Produktionsketten und Arbeitsplätzen. Im Gegenzug verpflichten sich die begünstigten Unternehmen zu einer gesunden Unternehmensführung (Corporate Governance) und gewähren dem staatlichen WSF bestimmte Einflussmöglichkeiten.
Derzeit werden die Prozesse zur Antragsprüfung vorbereitet, es ist davon auszugehen, dass die Antragsphase in den nächsten Wochen beginnen wird.
Sicherlich ist es aus Sicht vieler Gesellschafter nicht optimal sich dem Einfluss des Staates auf diese Weise auszusetzen. Im Angesicht der umfassenden volkswirtschaftlichen Folgen der Corona Krise kann es allerdings für viele Unternehmen ein adäquates und hilfreiches Finanzierungsinstrument sein, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise zu überwinden.